Bayerisches Polizeigesetz
DAV fordert Schutz des Anwaltsgeheimnisses „ohne Wenn und Aber“
Statement des Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg
Grundsätzlich ist eine Verankerung des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses im Polizeirecht äußerst wichtig und begrüßenswert. Doch der Gesetzesentwurf ist unnötig kompliziert und macht den Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Ergebnis lückenhaft.
Das komplizierte Regel- und Ausnahmekonstrukt macht eine rechtssichere Anwendung der Vorschrift in der Praxis nahezu unmöglich. Darüber hinaus deckt die Regelung zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses längst nicht alle relevanten polizeilichen Maßnahmen ab. So werden zum Beispiel die Durchsuchung von Personen, Wohnungen, Geschäftsräumen und sogar Datenträgern nach Art. 21ff PAG überhaupt nicht erfasst. Bei anderen polizeilichen Maßnahmen droht wiederum der Schutz des Anwaltsgeheimnisses ausgehöhlt zu werden. Dass z.B. beim Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern kein umfassender Schutz besteht, ist völlig unverständlich. Wenn etwa Vertrauenspersonen oder verdeckte Ermittler von einem Mandanten zu einem vertraulichen Mandantengespräch mitgenommen werden, würde dadurch das Anwaltsgeheimnis konterkariert werden.
Wie ein effektiver Schutz aussehen kann, hat der Bundesgesetzgeber mit der Novelle des BKA-Gesetzes im vergangenen Jahr vorgemacht. Mit § 62 BKAG wurde ein vollständiger und absoluter Schutz des Anwaltsgeheimnisses in das Gesetz aufgenommen. Umso unverständlicher ist es daher, dass der Bayerische Gesetzesentwurf nun hinter diesem Schutzniveau zurückbleibt.
Der Deutsche Anwaltverein fordert eine einheitliche, klare Regelung des Anwaltsgeheimnisses ohne Wenn und Aber. Die freie, ungehinderte Kommunikation der Mandanten mit ihren Anwälten ist ein elementarer Bestandteil des Rechtsstaats und muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden.